Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProSale Trade GmbH
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ProSale Trade GmbH (Lieferant) gelten für alle Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Allfällige Einkaufsbedingungen des Kunden, die mit den vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferanten auch dann unverbindlich, wenn er diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nebenabreden oder Änderungen der Bedingungen einschliesslich des Verzichts auf diesen Vorbehalt bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsabschluss
2.1 Alle Offerten und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der Auftragsbestätigung des Lieferanten an den Kunden abgeschlossen.
2.3 Sie können die erhaltene Ware innerhalb von 2 Tagen in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung retournieren. Die Kosten für die Rücksendung übernimmt der Käufer.
2.4 Wenn ab 24 Stunden nach Bestellung und Erhalt der AB und Rechnung die Bestellung wieder annuliert wird durch den Kunden fallen in jedem Fall Annullationskosten in der Höhe von CHF 250.-- an bis zu einem Bestellwert von CHF 3'000.-- die durch den Besteller bzw. dem Annulator zu bezahlen sind. Ist der Bestellwert höher als CHF 3'000.-- so fallen Annulationskosten in der Höhe von CHF 350.-- in jedem Fall an zu Lasten des Annulators.
2.5 Wenn der Kunde nach Anzahlung des Kaufes bei mutoni möbel vom Vertrag zurücktreten will so verliert er die volle bereits geleistete Anzahlung als Konventionalstrafe und Kompensation für Umtriebe und entstandene Schäden.
3. Leistungsumfang
3.1 Die Produkte sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Beilagen dazu abschliessend aufgeführt.
3.2 Prospekte, Kataloge und andere vergleichbare Unterlagen sind nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4. Lieferbedingungen / Ort der Erfüllung
4.1 Dem Lieferanten steht die Wahl des Transportmittels und –wegs frei.
4.2 Teillieferungen sind zulässig
4.3 Falls sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes ergibt, gilt die Ware geliefert, wenn sie der Post oder einem anderen Beförderer von Waren übergeben worden ist.
4.4 Die Lieferkosten Angaben für Lieferungen in der Schweiz sind verbindlich. Die angegebenen Lieferkosten für Lieferungen ausserhalb der Schweiz sind Richtpreise. Diese müssen vom Kunden angefragt werden. Die Preise varieren je nach PLZ.
4.5. Das Zusammensetzen jeglicher Möbel kostet je nach Aufwand CHF 50.- bis CHF 100.- für normale Möbel (Tische, Sessel etc.) wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wohnwände installieren und grössere Aufwände müssen vorgängig mit dem Lieferanten abgesprochen werden. Diese Kosten werden in der Rechnung ausdrücklich erwähnt.
5. Lieferfristen / Zeit der Erfüllung
5.1 Bei den vereinbarten Lieferfristen handelt es sich um Richtzeiten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben und Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn die Ware am Liefertermin versandt wurde.
5.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert,
a. wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abgeändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
b. wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant nicht zu verantworten hat oder trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen.
c. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
5.3 Ist ein fester oder ein ca. Liefertermin verbindlich vereinbart, so ist dem Lieferanten bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist, mindestens aber eine Frist von sechs bis zu zwölf Wochen, anzusetzen. Kommt der Lieferant auch innerhalb der vom Kunden angesetzten Nachfrist seiner Lieferfrist nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Dienstleistungen werden vom Lieferanten zu den üblichen Arbeitszeiten des Lieferanten, jeweils Montag – Freitag (ausser gesetzliche Feiertage) von 10.00 – 18:00 Uhr erbracht.
5.5 Nach Vertragsabschluss hat der Lieferant die Möglichkeit innert 14 Tagen die schriftliche oder mündliche Bestellung des Kunden zu annulieren wenn die vom Kunden bestellte Ware ausverkauft oder die Waren defekt im Lager sind. Der Lieferant übernimmt keine Kosten für die Annulierung.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle der Versendung der Ware durch den Lieferanten.
7. Preise
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) brutto (inklusive MwSt.. Mehrwertsteuer sowie allfällige Reisezeiten gehen zu Lasten des Kunden. Mahnungen werden mit Mahnkosten von CHF 5.00 verrechnet.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Zahlungen sind in jedem Fall zum voraus zu tätigen.
8.2 Die Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn sich der Transport oder die Ablieferung aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögern, oder unmöglich werden. Ebenso wenig darf der Kunde Zahlungen kürzen oder zurückbehalten, wenn er Beanstandungen, Ansprüche oder Gegenforderungen geltend macht, welche vom Lieferanten nicht anerkannt werden.
8.3 Gerät der Kunde in Verzug, so hat er den gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. zu entrichten. Die Vereinbarung eines höheren Zinses bleibt vorbehalten.
8.4 Zahlungsverzug sowie wesentliche Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Ware gefährden, berechtigen den Lieferanten, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzubehalten bzw. bereits abgelieferte Ware zurückzufordern. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
8.5 WIR Beträge werden in der Höhe von 30% bei einem Einkauf bis CHF 2000.- angenommen. Beträge über CHF 2000.- müssen direkt bei mutoni möbel angefragt werden. Auf Aktionsware und Waren mit Rabatt wird kein WIR entgegen genommen. Diese Beträge müssen in CHF bezahlt werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises alleiniges Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, die Eintragung im amtlichen Register auf Kosten des Kunden vornehmen zu lassen.
10. Prüfungspflicht und Mängelrüge
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innert 3 Tagen ab Erhalt der Ware, schriftlich und detailliert bekannt zugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung unter Vorbehalt versteckter Mängel als genehmigt. Dabei ist es wichtig jedes einzelne Möbelstück fotodokumentarisch festzuhalten per Foto mit Beschrieb und dies an unsere Email Adresse info@mutoni.ch zu senden oder per eingeschriebenem Brief. Sollte ein Mangel während der Garantiefrist auftreten so ist der Kunde verpflichtet diesen Mangel schriftlich und eingeschrieben an die ProSale Trade GmbH, Bachweg 7, 3400 Burgdorf zu richten. Der Kunde muss mutoni möbel eine angemessene Frist ansetzen. Bei Waren aus Fernost muss der Kunde mit Wartefristen bis 4 Monaten rechnen. Er kann in dieser Zeit keine Preisminderung verlangen, kein Rücktritt vom Vertrag vornehmen. Die Austauschware kann gleich oder in ähnlicher Form erfolgen. Auf jedenfall nicht minderwertig.
10.1 Austausch von Möbel und Garantieleistungen werden immer und ausschliessich in unserer Warenausgabe in 3400 Burgdorf vorgenommen. Möchte ein Kunde die Austausch und Garantieware geliefert haben richtet sich der Lieferpreis unseren normalen Auslieferungskosten. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet die defekte Ware ordentlich verpackt auf seine Kosten in 3400 Burgdorf abzuliefern und die Austauschware auch dort zu empfangen.
10.2 Wenn die Angaben bei Bestellung der Ware durch den Kunden betreffend der Lage vor Ort bei Anlieferung beim Kunden zu Hause nicht übereinstimmen kann von mutoni ein Aufpreis von bis zu CHF 200.- (1. Stock, Treppe, etc.) erhoben werden für den Zusatzaufwand welcher vor Ort in BAR fällig wird. Möchte der Kunde diesen Aufpreis nicht bezahlen werden die Möbel vor der Haustüre deponiert.
11. Gewährleistung
11.1 Bei der Lieferung von Softwareprodukten richtet sich die Gewährleistung nach dem in den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwarelieferanten enthaltenen Gewährleistungsbestimmungen. In den übrigen Fällen gilt:
11.2 Die Gewährleistungspflicht dauert sechs Monate ab Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung.
11.3 Den Lieferanten trifft keine Gewährleistungspflicht für Mängel, die durch vom Lieferanten nicht genehmigte Eingriffe des Kunden oder Dritter entstanden sind.
11.4 Bei Vorliegen eines Mangels während der Gewährleistungsfrist hat der Kunde vorerst nur Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder nach Wahl des Lieferanten auf Ersatzlieferung. Es ist dem Lieferanten eine der Schwere des Mangels angemessene Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsfrist anzusetzen. Eine allfällige Nachbesserung bzw. Nachlieferung führt zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
11.5 Misslingt die Nachbesserung bzw. Nachlieferung innerhalb obgenannter Frist, ist der Kunde bei Vorliegen eines Mangels, der eine wesentliche Beeinträchtigung des Leistungsumfanges darstellt, einzig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei unwesentlichen Mängeln kann der Kunde einzig Minderung geltend machen.
11.6 Falls durch den Kunden ein Softwaremangel gerügt wurde, hat der Kunde dem Lieferanten auf dessen Wunsch zum Zwecke der Fehlerdiagnose einen geeigneten Datenträger mit der entsprechenden mangelhaften Software sowie gegebenenfalls ausreichend Testzeit auf einer geeigneten Hardwareumgebung zur Verfügung zu stellen. Bei Problemen, die nur auf einer spezifischen vom Kunden eingesetzten Hardwareumgebung auftreten und nicht generell nachvollziehbar sind, hat der Kunde dem Lieferanten ausreichende Testzeit auf dieser Hardwareumgebung zur Verfügung zu stellen.
11.7 Der Lieferant gewährleistet, zum Vertrieb der vertragsgegenständlichen Punkten berechtigt zu sein. Falls ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung eines Urheber- oder sonstigen Schutzrechtes geltend macht, hat der Kunde den Lieferanten hiervon innerhalb von spätestens 14 Tagen zu informieren und ihm die Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen über die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites auf dessen Kosten anzubieten. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt der Lieferant allfällige dem Dritten zugesprochene Schadensersatzansprüche; allfällige in Folge der Prozessführung durch den Lieferanten zugesprochene gerichtliche oder aussergerichtliche Entschädigungen stehen dem Lieferanten zu. Falls der Kunde den ihm gemäss dieser Ziffer obliegenden Pflichten nicht nachkommt, ist sein Ersatzanspruch verwirkt.
12. Haftungsbeschränkung
Jede Haftung des Lieferanten für sich und für seine Hilfspersonen für verspätete oder mangelhafte Erfüllung, insbesondere auch für mittelbaren oder weiteren Schaden sowie für Produkthaftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13. Anwendbares Recht
Es ist das materielle Recht anwendbar, insbesondere Art. 184 ff. OR. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bern. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen zuständigen Gericht im Inland oder im Ausland zu belangen.